Unsere Genossenschafts-Mitglieder

Wer sich von den Zielen unserer Wohnbaugenossenschaft "bi de Lüüt", bzw. vom Leitbild angesprochen fühlt, kann Mitglied werden.

Familien-, Einzel- oder Firmen-Mitglied wird man durch einen formellen Antrag an den Vorstand. (s. untenstehendes Anmeldeformular) Ein Mitglied verpflichtet sich, einen Genossenschaftsanteilschein von CHF 1000 zu erwerben. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen der Generalversammlung 1 Stimmrecht. Der Austritt aus der Genossenschaft und Details zur Rückzahlung der Anteilscheine sind in den Statuten geregelt.

 

Antrag auf Mitgliedschaft in der WBG “bi de Lüüt“

Ich / Wir beantrage/n die Mitgliedschaft bei der Wohnbaugenossenschaft “bi de Lüüt“: 
(* bitte ausfüllen und absenden)

Auszug aus den Statuten:

Zweck, Art. 2 a): Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung die Bereitstellung von gesundem und preisgünstigem Wohnraum primär für Menschen in der 2. Lebenshälfte. Angesprochen sind Menschen, welche sich für ein selbstbestimmtes und gemeinschaftsorientiertes Wohnen entscheiden. Sie strebt ein partnerschaftliches Zusammenleben an.  

Mitgliedschaft, Art. 3: Genossenschafter*innen können werden:  a) Handlungsfähige natürliche Personen.  b) Juristische Personen  Mieter müssen Mitglied der Genossenschaft sein. Von den Mitgliedern kann ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben werden. (Aktuell CHF 50 pro Jahr, Familien CHF 70)

Beitritt, Art. 4 a): Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Vorstandsbeschluss.  b) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung des erforderlichen GenossenschaftsAnteilscheines. (1 Stimmrecht pro Person mit Anteilschein.)

Austritt, Art.5: Der Austritt kann schriftlich, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres an den Präsidenten der Genossenschaft erfolgen. Während der ersten 2 Jahre der Mitgliedschaft ist ein Austritt nicht möglich. Das austretende Genossenschaftsmitglied hat Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Genossenschafts-Anteilscheine.  Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Ausschluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert.